AGB
Stand: 01.03.2024
§1 Vertragsgegenstand
Die Gesellschaſt sucht im Auſtrag des Kunden nach geeigneten Fachkräſten, um offene Stellen in dessen
Unternehmen zu besetzen. Hierfür teilt der Kunde bei Auſtragserteilung der Gesellschaſt die erforder-
lichen Qualifikationen und Kenntnisse zur Besetzung der offenen Stelle mit, welche von der Gesell-
schaſt bestmöglich berücksichtigt werden. Es besteht kein Anspruch seitens des Kunden auf eine er-
folgreiche Vermiꢁlung oder die aktive Suche nach einem geeigneten Kandidaten.

§2 Beauſtragung
(1) Zunächst erfolgt die Auſtragserteilung durch den Kunden unter Angabe der erforderlichen Quali-
fikationen und Kenntnisse des Kandidaten an die Gesellschaſt. Die Auſtragserteilung ist an keine
bestimmte Form gebunden, kann also insbesondere auch mündlich, telefonisch oder per E-Mail
erfolgen.
(2) Nach der vorbeschriebenen Beauſtragung ist die Gesellschaſt berechtigt, sich diese Beauſtragung
schriſtlich (oder gegebenenfalls per E-Mail) bestätigen zu lassen und beginnt sodann mit der Suche
nach geeigneten Kandidaten.
Durch die Auſtragsbestätigung wird jedoch noch kein Vertragsverhältnis zwischen den Parteien im Hinblick auf den konkreten Abschluss eines Vermittlungsvertrags begründet. Dies bleibt einer gesonderten Vereinbarung vorbehalten.

*aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird hier lediglich die jeweils männliche Form verwendet. Eine Diskriminierung we-
gen des Geschlechtes ist unter keinen Umständen beabsichꢀgt.

§3 Pflichten der Gesellschaſt
(1) Die Gesellschaſt übernimmt für den Kunden die Suche nach geeigneten Kandidaten, die die Vo-
raussetzungen zur Besetzung der offenen Stelle vorweisen können.
(2) Unter Beachtung der vom Kunden vorgegebenen (Mindest-)Anforderungen des Kandidaten zur
Besetzung der offenen Stelle wird die Gesellschaſt geeignete Kandidaten suchen und diese dem
Kunden präsentieren.
(3) Die Gesellschaſt achtet darauf, dass dem Kunden nur solche Kandidaten präsentiert werden, die
aus Sicht der Gesellschaſt für die Besetzung der offenen Stelle aufgrund derer Qualifikationen und
Kenntnisse entsprechend der zuvor vom Kunden mitgeteilten Anforderungen objektiv geeignet
sind und gegenüber der Gesellschaſt erklärt haben, an der Besetzung der offenen Stelle interes-
siert zu sein.

§4 Pflichten des Kunden
(1) Der Kunde ist gegenüber der Gesellschaſt verpflichtet, ihr vor Beauſtragung mit einem Suchauſtrag
einen Ansprechpartner zu benennen, welcher den Kunden rechtsgeschäſtlich vertreten darf und
insbesondere dazu berechtigt ist, entsprechende Suchauſträge zu erteilen. Auf Anforderung der
Gesellschaſt hat der Kunde die Bevollmächtigung nachzuweisen.
Der Kunde ist berechtigt, den Ansprechpartner nach vorheriger Information der Gesellschaſt in
Textorm jederzeit auszutauschen. Der Kunde trägt jedoch Sorge dafür, dass der Gesellschaſt ohne
Unterbrechung ein Ansprechpartner zur Verfügung steht.
(2) Für eine erfolgreiche Vermittlung eines geeigneten Kandidaten ist es entscheidend, dass der
Kunde bei Erteilung des Suchauſtrags der Gesellschaſt möglichst detailliert die (Mindest-)Anforde-
rungen der zu besetzenden Stelle sowie die Qualifikationen und Kenntnisse des Wunschkandida-
ten mitteilt. Dies gilt auch für alle weiteren Umstände und Informationen, die für die Besetzung
der offenen Stelle relevant sind oder werden könnten. Etwaige Änderungen werden der Gesell-
schaſt gegenüber umgehend mitgeteilt.
(3) Der Kunde wird der Gesellschaſt zudem bei Erteilung des Suchauſtrags den Vergütungsrahmen für
die zu besetzende Stelle mitteilen. Hierbei ist erforderlich, dass der Kunde der Gesellschaſt das
Mindestbruttojahresgehalt einschließlich aller (zusätzlichen) Vergütungsbestandteile, wie z. B. ein
13. Monatsgehalt, die Stellung eines Dienstwagens, variable Gehaltsbestandteile, etc. mitteilt.
Dies gilt entsprechend für die maximale Obergrenze des Bruttojahresgehalts einschließlich aller
Vergütungsbestandteile.
(4) Die Entscheidung, ob und zu welchen Konditionen ein von der Gesellschaſt vorgeschlagener Kan-
didat beim Kunden eingestellt wird, obliegt ausschließlich dem Kunden.
(5) Der Kunde verpflichtet sich, die Gesellschaſt unverzüglich zu informieren, sobald ein befristeter
oder unbefristeter Arbeitsvertrag oder ein Vertrag als freier Mitarbeiter mit einem von der Gesellschaſt vorgeschlagenen Kandidaten abgeschlossen wird.
Entsprechendes gilt bei einer sonstigen Verwendung eines von der Gesellschaſt vorgeschlagenen Kandidaten durch den Kunden.
Der Kunde wird die Gesellschaſt hierbei zudem über die wesentlichen Inhalte des Vertragsverhältnis-
ses (Befristung, Vertragsbeginn und -dauer, Dauer der Probezeit, Vergütung, etc.) informieren. Auf
Anforderung der Gesellschaſt sind diese Angaben zu belegen.
(6) Der Kunde verpflichtet sich, alle datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Vor-
schriſten der DSGVO, im Hinblick auf von der Gesellschaſt übermittelter Daten des potentiellen
Kandidaten einzuhalten und diese Daten keinesfalls an Dritte weiterzugeben.
(7) Die Gesellschaſt wird im Zuge der Vorstellung von geeigneten Kandidaten von diesen überlassene
Unterlagen und Dokumente (z.B. Abschluss- und Arbeitszeugnisse und sonstige Zertifikate) an den
Kunden übermitteln. Es obliegt ausschließlich dem Kunden, diese überlassenen Unterlagen und
Dokumente zu überprüfen. Der Kunde ist weiter alleinig verpflichtet, sicherzustellen, dass der vor-
geschlagene Kandidat auf dem Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland beschäſtigt werden
darf und insoweit eine entsprechende Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis vorliegt.
Die Gesellschaſt ist nicht verpflichtet, dies zu überprüfen und teilt dem Kunden daher lediglich mit,
welche diesbezüglichen Informationen der Kandidat gegenüber der Gesellschaſt angegeben hat.
Die Gesellschaſt wird ferner keine Überprüfung der vom Kandidaten vorgelegten (Bewerbungs-)
Unterlagen durchführen. Eine Überprüfung obliegt ausschließlich dem Kunden.
(8) Die Gesellschaſt übernimmt keine Haſtung für Fehler, Vollständigkeit und/oder unwahre Angaben
in vom Kandidaten überlassenen Unterlagen und Dokumenten. Wie vorstehend beschrieben, ob
liegt die Prüfung dieser Unterlagen ausschließlich dem Kunden. Dieser Haſtungsausschluss gilt
nicht, wenn die Gesellschaſt von der Unrichtigkeit und/oder Unvollständigkeit positive Kenntnis
hat.

$5 Datenschutz
(1) Der Kunde verpflichtet sich zur Einhaltung aller datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbeson-
dere die der DSGVO, einzuhalten. Ferner versichert der Kunde die ihr bekannt gewordenen Daten
eines von der Gesellschaſt vorgeschlagenen Kandidaten nicht an Dritte weiterzugeben und diese
vor dem Zugriff Dritter in geeigneter Weise zu schützen.
(2) Die Gesellschaſt verpflichtet sich gleichfalls zur Einhaltung aller datenschutzrechtlichen Bestim-
mungen und versichert, dazu berechtigt zu sein, dem Kunden die zur Besetzung der Stelle erfor-
derlichen Informationen und Daten weiterzugeben. Die Gesellschaſt verpflichtet sich, soweit er-
forderlich, die entsprechende Einwilligung zu Datenweitergabe/-verarbeitung durch den Kandida-
ten einzuholen.

§6 Vergütung
(1) Der Kunde ist verpfichtet, für die erfolgreiche Vermittlung eines Kandidaten eine Vermittlungs-
provision an die Gesellschaſt zu zahlen. Eine erfolgreiche Vermittlung liegt vor, wenn der Kandidat
durch die Gesellschaſt dem Kunden vorgestellt wurde und der Kunde mit diesem Kandidaten ein
Arbeitsverhältnis oder ein Vertragsverhältnis als freier Mitarbeiter eingeht.
(2) Die Höhe der vom Kunden zu entrichtenden Vergütung richtet sich nach dem kompletten Brutto-
jahresgehalt des Kandidaten einschließlich aller Gratifikatonen, Boni, Provisionen und Tantiemen,
Arbeitgeberbeiträgen zur betrieblichen Altersversorgung sowie dem geldwerten Vorteil eines et-
waig gestellten Dienstwagens sowie aller sonstigen dem Kandidaten gewährten Bezüge durch den
Kunden. Sollte der Kandidat im ersten Jahr seiner Betriebszugehörigkeit, bzw. im ersten Jahr wäh-
rend der Vertragsdauer, eine Gehaltserhöhung oder sonstige Erhöhung der Vergütung erhalten,
ist der Kunde verpflichtet, dies unaufgefordert innerhalb von sieben Werktagen ab Inkrafttreten
der Erhöhung gegenüber der Gesellschaſt anzuzeigen. Maßgeblich für die Vergütung der Gesell-
schaft ist sodann das erhöhte Bruttojahresgehalt des Kandidaten. Die Gesellschaſt ist daher be-
rechtigt, im Falle der Erhöhung der Vergütung des Kandidaten ihre eigene Vergütung neu zu be-
rechnen und etwaige entstehende Differenzbeträge vom Kunden nachzufordern.
Die Vergütung der Gesellschaſt für die erfolgreiche Vermittlung beträgt 35 % (in Worten: „fünf-
unddreißig Prozent“) vom vorstehend beschriebenen Bruttojahreseinkommen des Kandidaten.
Bei einer Vermittlung im Rahmen der „Execuꢁve Search“ (Führungskräſte) beträgt die Vergütung
der Gesellschaſt 40 % (in Worten: „vierzig Prozent“) vom vorstehend beschriebenen Bruttojah-
reseinkommen des Kandidaten.
(3) Der Kunde hat der Gesellschaſt innerhalb von fünf Werktagen nach Vertragsschluss mit dem Kan-
didaten das mit ihm vereinbarte Bruttojahresgehalt i.S.d. vorstehenden Abs. 2 in Textorm (E-Mail
ist ausreichend) mitzuteilen, damit die Gesellschaſt die ihr zustehende Vergütung berechnen und
in Rechnung stellen kann.
Sollte der Kunde der vorstehenden Verpflichtung nicht nachkommen und hat er der Gesellschaſt
zuvor für die Suche nach vorstehendem § 4 Abs. 3 dieser Vereinbarung einen Vergütungsrahmen
mitgeteilt, so ist die Gesellschaſt berechtigt, zur Berechnung ihrer Vergütung die hier mitgeteilte
maximale Obergrenze des Bruttojahresgehalts anzusetzen.
Sofern der Kunde bei Erteilung des Suchauſtrags keinen Vergütungsrahmen angegeben hat, ist die
Gesellschaſt berechtigt, bei Ausbleiben der Mitteilung des Bruttojahresgehalts des Kandidaten das
Gehalt eines mit dem Kandidaten vergleichbaren Arbeitnehmers zur Berechnung ihrer Vergü-
tungsansprüche fiktiv heranzuziehen. In diesem Fall ist die Gesellschaſt verpflichtet, Nachweis
über die Höhe des Gehalts eines vergleichbaren Arbeitnehmers zu erbringen. Der Kunde hat je-
doch das Recht, innerhalb von sieben Werktagen nach Zugang der Abrechnung der Gesellschaſt
nachzuweisen, dass das mit dem Kandidaten und dem Kunden vereinbarte Bruttojahresgehalt ge-
ringer ist als die von der Gesellschaſt zur Berechnung ihrer Vergütungsansprüche herangezogene
maximale Bruttojahresvergütung entsprechend dem mitgeteilten Vergütungsrahmen. Nach Ab-
lauf von sieben Werktagen nach Zugang der Abrechnung ist die Geltendmachung eines tatsächlich
vereinbarten geringeren Gehaltes ausgeschlossen.
Soweit der Kunde gegenüber der Gesellschaſt nachweist, dass die vereinbarte Bruttojahresvergü-
tung des Kandidaten geringer ist als die maximale Bruttojahresvergütung des Vergütungsrahmens,
richtet sich die Vergütung der Gesellschaſt nach dem nachgewiesenen tatsächlichen Bruttojahres-
einkommen des Kandidaten.
Sollte sich herausstellen, dass mit dem Kandidaten im ersten Beschäſtigungsjahr tatsächlich ein
höheres Bruttojahresgehalt vereinbart wurde als mitgeteilt, so ist die Gesellschaſt berechtigt, ihre
Vergütung neu zu berechnen und Nachforderungen geltend zu machen.
(4) Nach Abschluss eines Arbeitsvertrags oder Vertrags als freier Mitarbeiter zwischen dem Kunden
und dem Kandidaten und der Mitteilung der wesentlichen Vertragsinhalte durch den Kunden an
die Gesellschaſt wird die Gesellschaft ihre Vergütung gegenüber dem Kunden abrechnen.
(5) Im Falle des Abschlusses eines befristeten Vertragsverhältnisses mit der Dauer von unter einem
Jahr berechnet sich die Vergütung der Gesellschaſt nach Maßgabe der vorstehenden Regelungen,
jedoch unter Zugrundelegung eines fiktven Bruttojahresgehalts. Hierzu wird das mit dem Kandi-
daten vereinbarte Bruttogehalt einschließlich aller Nebenleistungen auf ein fiktives Bruꢁojahres-
gehalt hochgerechnet.
Die Parteien sind berechtigt, eine von diesem Abs. 5 abweichende Individualvereinbarung zu
schließen. Zu Beweiszwecken wird hierfür vereinbart, dass die Schriſtform nach § 126 BGB zwin-
gend einzuhalten ist und alle von dieser Rahmenvereinbarung abweichenden Regelungen erfasst
und beziffert sein müssen. Es ist weiter erforderlich, dass in dieser Individualvereinbarung auf die
hier getroffene Regelung des § 6 Abs. 5 der Rahmenvereinbarung Bezug genommen wird.
(6) Die Gesellschaſt ist auch dann berechtigt, eine Vergütung nach den vorstehenden Regelungen zu
verlangen, wenn mit dem vorgestellten Kandidaten in einem Zeitraum von zwölf Monaten nach
der Vorstellung durch die Gesellschaſt ein Arbeitsvertrag oder ein Vertrag als freier Mitarbeiter
abgeschlossen wird. In diesem Fall gilt der Kandidat als durch die Gesellschaſt erfolgreich vermit-
telt i.S.d. § 6 Abs. 1 dieser Vereinbarung.
Der Vergütungsanspruch der Gesellschaſt ist nur dann ausgeschlossen, wenn der Kunde innerhalb
von zehn Werktagen nach Zugang der Rechnung gegenüber der Gesellschaſt nachweist, dass der
Vertragsschluss mit dem Kandidaten ohne jedes Zutun durch die Gesellschaſt zu Stande gekom-
men ist, insbesondere nicht auf die auch nur teilweise Vermiꢁlung und Vorstellung durch die Ge-
sellschaft zurückzuführen ist.

§7 Zahlungsbedingungen
(1) Die Vergütung der Gesellschaſt nach § 6 dieser Vereinbarung versteht sich zuzüglich der jeweils
gültigen Umsatzsteuer in Höhe von derzeit 19 %. Die Rechnung der Gesellschaſt ist sofort fällig
und binnen 30 Kalendertagen (Zahlungseingang) auf das durch die Gesellschaſt mitgeteilte Bank-
konto zu entrichten.
(2) Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist für den Kunden ausgeschlossen, es sei denn, die Ge-
genforderung ist rechtskräſtig festgestellt oder wird von der Gesellschaſt unstreitig gestellt.

§8 Vertragsdauer und Kündigung
(1) Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
(2) Der Vertrag kann von beiden Vertragsparteien mit einer Frist von einem Monat zum Quartalsende
ohne Angabe von Gründen gekündigt werden.
(3) Hiervon unberührt ist das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund.
(4) Zu ihrer Wirksamkeit bedarf jede Kündigung der Schriſtform nach § 126 BGB.

§9 Schlussbesꢁmmungen
(1) Die Parteien vereinbaren die Anwendung des Rechts der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Ver-
trag ist der Sitz der Gesellschaſt (derzeit Köln).
(3) Dieser Vertrag regelt ausschließlich und abschließend alle vertraglichen Beziehungen zwischen
den Parteien. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht und werden gegebenenfalls durch diese
vertraglichen Regelungen ausnahmslos ersetzt.
(4) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit des
Vertrages im Übrigen hiervon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll eine Re-
gelung treten, die im Rahmen des rechtlich Möglichen dem Willen der Parteien am nächsten
kommt. Das gleiche gilt im Falle einer Regelungslücke.
(5) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages einschließlich der Vereinbarung der Aufhebung
dieses Schriſtformerfordernisses bedürfen der Schriſtform nach § 126 BGB.
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